Satzung

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Spree-Athen“; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der klassischen Bildung, des Dialogs der Kulturen sowie des freien Gedankenaustauschs und der Begegnungen von Menschen unterschiedlichster Herkunft. Ein Schwerpunkt liegt auf der Erforschung und Erörterung des Zusammenhangs zwischen klassischer Kultur und der frühen industriellen Entwicklung insbesondere in Preußen und Berlin, aber auch darüber hinaus. Die Ideenwelt der Berliner Klassik wieder lebendig werden zu lassen sowie daraus Schlussfolgerungen für die heutige Zeit zu ziehen, ist ein konkretes Ziel der Vereinsarbeit. In diesem Zusammenhang möchte der Verein den Dialog zwischen Naturwissenschaftlern, Künstlern, Technikern, Unternehmern und Philosophen zum besseren gegenseitigen Verständnis fördern.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:
* die Durchführung von Seminaren, Tagungen und öffentlichen Vorträgen,
* den Aufbau eines Forschungskreises zur Erarbeitung des Zusammenhangs klassischer Kultur und Bildung sowie dem industriell-technischen Fortschritt,
* den Aufbau von Arbeitsgruppen, um Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen die bahnbrechenden Entdeckungen im Bereich der Naturwissenschaft durch Experimente und Projekte nahe zu bringen, um Möglichkeiten einer neuen Industriepolitik für Berlin und darüber hinaus zu erforschen (das schließt Betriebsbesichtigungen ein) und um das historische Erbe des klassischen Berlins der jungen Generation wieder nahe zu bringen,
* den Aufbau von Lesezirkeln, um die Schönheit, Universalität und Zeitlosigkeit des Menschenbildes der verschiedenen klassischen Perioden in Literatur und Philosophie zu erfahren.

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche und jede juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann ordentliches Mitglied werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der Ausschluss durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen; er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. Ist ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen 6 Monate im Verzug, so erlischt die Mitgliedschaft.

§5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
* die Mitgliederversammlung,
* der Vorstand,
* der Beirat.

§7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist alle zwei Jahre einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung zur Tagesordnung beantragen.
3. Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
* die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
* die Bestellung zweier unabhängiger Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren,
* Entgegennahme des Rechenschaftsberichts, der Jahres- und Kassenberichte,
* Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
* Entlastung des Vorstandes,
* Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
* Beschlussfassung über Satzungsänderungen; hierzu ist eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.
* Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; hierzu ist eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.
4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine (1) Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
6. Protokolle der Mitgliederversammlungen werden vom Protokollführer unterzeichnet.

§8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die schriftlichen Einladungen zu den Vorstandssitzungen verschicken der Vorsitzende bzw. seine Stellvertreter mit einer Frist von einer Woche.
5. Im Zusammenhang mit der für den Verein ausgeübten Tätigkeit haben Mitglieder des Vorstands Anspruch auf Erstattung des hierbei tatsächlich entstandenen Aufwands. Fahrt- und Reisekosten dürfen jedoch nur in Höhe der lohnsteuerlich zulässigen Pauschalen erstattet werden.

§9 Der Beirat

Der Beirat wird vom Vorstand berufen und abberufen und berät diesen vor allen Dingen in wissenschaftlichen und kulturellen Fragen.

§10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Geschichtsforum Jägerstraße e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung oder Aufhebung sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zum Einverständnis vorzulegen.


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